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Satzung
Mitglieder
Satzung
des Siedlungsvereins Piepenbrink
in der Fassung vom 23. Februar 2009
1)
Der Siedlungsverein „Piepenbrink" hat seinen Sitz in 38350 Helmstedt.
(Postanschrift des jeweiligen Vorsitzenden)
2)
Zweck des Vereins ist die Förderung der nachbarschaftlichen Beziehungen und der gegenseitigen Unterstützung der Anwohnerinnen und Anwohner der Siedlung Piepenbrink in 38350 Helmstedt.
3)
Dies wird insbesondere durch die Durchführung nachbarschaftlicher Veranstaltungen, der Hilfe bei der Kinderbetreuung, der Beaufsichtigung von Haus und Hof bei Abwesenheit der Eigentümer/innen und der Realisierung jährlich eines Siedlungsfestes verwirklicht. Der Siedlungsverein vertritt die Interessen seiner Mitglieder bzgl. des Siedlungsgebietes gegenüber Dritten.
1)
Ein gewinnorientierter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
2)
Etwaige Überschüsse werden für das jährliche Siedlungsfest verwendet. Die Vereinsmitglieder/innen dürfen keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf keine Person durch ungerechtfertigte Ausgaben begünstigen.
Alle Vereinsmitglieder/innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.
1)
Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied in den Verein ist an den Vorstand zu richten.
2)
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oderTod,
2)
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
3)
Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Vereinsmitglied
a) vorsätzlich das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt
b) zum Jahresende trotz schriftlicher Aufforderung seinen Beitrag nicht gezahlt hat
4)
Vor der Beschlussfassung über den Ausschlus ist dem Vereinsmitglied Gehör zu gewähren.
1)
Die Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben ab dem Folgejahr einen Jahresbeitrag von mindestens EUR 5,-- zu entrichten, der für die Ausgestaltung/Organisation des jährlichen Siedlungsfestes und die lfd. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vereinsführung verwendet wird. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01. 06. eines jeden Jahres zu zahlen.
2)
Die Mitgliedschaft ist bis zu dem Jahr, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird, kostenlos.
1)
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass die Amtsdauer jedes Vorstandsmitgliedes bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
2)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Vorschlagsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder. Das passive und aktive Wahlrecht kann schriftlich ausgeübt werden.
3)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin für dessen/deren Aufgabengebiet. Die Ersatzwahl ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.
4)
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwartin/dem Kassenwart und der Schriftführerin/dem Schriftführer
5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
6)
Der Verein wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende allein, bei seiner Verhinderung durch seinen/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder um die Übernahme von Aufgaben bitten.
Der/Die Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter/innen leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er/Sie beruft den Vorstand ein, so oft er/sie es für erforderlich hält, oder wenn ein Vorstandsmitglied es beantragt.
Der Schriftführer/die Schriftführerin erledigt die schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht von anderen Vorstandsmitgliedern im Rahmen seines/ihres Aufgabengebietes wahrgenommen werden. Er/Sie hat über jede Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes ein Protokoll zu führen, in das insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Protokolle sind von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben. Jedes Mitglied kann in das Protokoll Einsicht nehmen.
1)
Der Kassenwart/die Kassenwartin verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Der Mitgliederversammlung erstattet er den Rechnungsbericht
2)
Er/Sie ist zur Entgegennahme von Einnahmen für den Verein befugt. Ausgaben über EUR 200,-- für den Verein darf er/sie nur mit schriftlicher Einwilligung des/der Vorsitzenden leisten.
1)
Bis Ende Februar eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind dazu schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
2)
In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird
a) der Geschäftsbericht des Vorstandes und der Bericht der Kassenprüfer vorgestellt,
b) der Vorstand entlastet,
c) die Wahl der Kassenprüfer/innen durchgeführt sowie
d) die Organisation des Siedlungsfestes eingeleitet.
3)
Bei Bedarf kann der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
4)
Weitere Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
1)
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer / innen gewählt, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
2)
Die Wahl der beiden Kassenprüfer wird ab dem Jahre 2005 auf das versetzte Rotationsprinzip umgestellt; d. h. es erfolgt bei der Mitgliederversammlung nur die Wahl eines neuen Kassenprüfers, der 2 Jahre im Amt verbleibt.
3)
Im Zuge der Umstellung im Jahr 2005 wird einer der beiden Kassenprüfer für nur ein Jahr gewählt.
1)
Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrzahl von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Findet der Antrag auf'Auflösung eine geringere Mehrheit, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Das nach Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.